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Kfz-Versicherungen: Zeit zum Wechseln

(hr) (adac) Jeweils einen Monat vor Ende des Versicherungsjahres kann die Autoversicherung regulär gekündigt werden. Weil die meisten Verträge vom 1. Januar bis 31. Dezember laufen, ist in diesem Jahr der 2. Dezember für "Wechselwillige" ein wichtiges Datum. Spätestens bis zu diesem Tag muss das Kündigungsschreiben bei der Versicherungsgesellschaft eingegangen sein. Eigentlich würde der Kündigungstermin auf den 30. November fallen, da dieser Tag aber ein Samstag ist, verlängert sich die Frist bis Montag, den 2. Dezember. Der ADAC rät, das Kündigungsschreiben am besten per Einschreiben/Rückschein abzuschicken.

Unabhängig davon hat ein Kraftfahrer immer dann ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn der Versicherer die Prämie erhöht. Dabei spielt der Prozentsatz der Erhöhung keine Rolle. Die Versicherung ist verpflichtet, die Prämienänderung mindestens einen Monat vor Inkrafttreten mitzuteilen. In solchen Fällen reicht es, wenn das Kündigungsschreiben am letzten Tag vor wirksam werden der Erhöhung beim Versicherer eingeht. Der Versicherungsnehmer braucht unter diesen Umständen also die reguläre Kündigungsfrist von einem Monat nicht einzuhalten. Auf das Recht zur außergewöhnlichen Kündigung muss ihn der Versicherer hinweisen.

Eine weitere Möglichkeit zum Versicherungswechsel bietet sich nach einem Schadenfall. Hier haben beide Seiten ein außerordentliches Kündigungsrecht. Allerdings: Steigt der Versicherungsnehmer aus dem Vertrag aus, wird die restliche Jahresprämie nicht erstattet. Einen solchen Schritt sollte man sich deshalb nach Meinung des ADAC genau überlegen und mit der Kündigung eventuell bis zum Ende des Versicherungsjahres warten. In jedem Fall sollte der wechselwillige Kunde zunächst die Angebote anderer Versicherungen vergleichen und prüfen, ob diese ihm den gleichen Versicherungsschutz und die gleichen Konditionen bieten. Sonderrabatte müssen beispielsweise vom neuen Versicherer nicht zugestanden werden.

Wer sein Fahrzeug verkauft, kann den Versicherungsvertrag hingegen nicht kündigen. Dieses Recht steht nur dem Käufer und der Versicherungsgesellschaft zu. Das Risiko für den Verkäufer: Bis zum Ummelden des Fahrzeugs haftet er zusammen mit dem Käufer als Gesamtschuldner für die Prämie. Deswegen ist es wichtig, beim Käufer darauf zu dringen, dass er das Fahrzeug so schnell wie möglich ummeldet. Wer auf Nummer Sicher gehen will, kann vom Käufer eine Kaution in Höhe des restlichen Versicherungs- und Steuerwerts verlangen. Unangehme Überraschungen lassen sich auch vermeiden, wenn das Fahrzeug vor dem Verkauf vorrübergehend stillgelegt wird oder Käufer und Verkäufer es gemeinsam bei der Zulassungsstelle ummelden.

11.11.02

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